Vollbetreute Wohngruppe: § 27 SGB VIII i.V.m. §§ 34 und 41, für junge Flüchtlinge ab 14 Jahren, die im Rahmen einer „Rund um die Uhr Betreuung“ verselbständigt werden
Teilbetreute Wohngruppen: § 27 i.V.m. §§ 34 und 41 SGB VIII für junge Flüchtlinge ab 16 Jahren als nächster Schritt hin zur selbständigen Lebensführung
Außenbetreutes Wohnen: § 27 i.V.m. §§ 34 und 41 SGB VIII für junge Flüchtlinge ab 16 Jahren zur Vorbereitung auf die eigenständige Lebensführung
13,3 Wohngruppe: §13,3 SGB VIII für junge volljährige Flüchtlinge, die die Jugendhilfe bereits erfolgreich durchlaufen haben und im beruflichen / schulischen Kontext noch Unterstützung erhalten